eingethan hat; daß selbiger jetzt 112 Fuß Quadrat enthält, dergestalt zu erhöhen, daß der
neu hinzukommende Theil mit dem alten Kirchhofe ein und eben dieselbe Höhe bekömmt,
und mit solchem eine gerde Fläche erhält.
2. solchen zu dem Ende mit Sand aufzufahren und 2 Fuß schwarze Erde oben darauf zu brin-
gen, auch damit alle Seiten zu belegen,
3. wenn solchergestalt der neue hinzugekommene Platz mit dem alten Kirchhofe eine gerade
Fläche bekommen haben wird, um den ganzen Kirchhof, sowol um den alten, als um den
neuen Platz einen 5 Fuß breiten und 5 Fuß tiefen Graben zu machen, und zwar solche im
Viereck um den Platz zu ziehen,
4. solchen Graben mit schwarzer Erde auszulegen, und sowohlo oben, als an den Seiten mit
Plaggen zu besetzen,
5. auf den Graben Tannäpfel zu säen und junge Tannen zu pflanzen,
6. vor dem Eingange zu dem Kirchhofe einen festen Schlagbaum von Eichen-Holz mit Schloß,
und allem was dazu gehört zu machen, oder machen zu laßen, und
7. diese übernommene Arbeit bis Michaelis 1803 zu vollenden, mithin den Kirchhof besagten
Michaelis unfehlbar im derei, in denen ýý 1 bis 6 incl. versprochenen Stande fertig zu lie-
fern,
8. Auf den Fall, daß der Hauswirth Claus Jürgen Wenk vor gänzlich vollendeter Arbeit ver-
sterben würde, macht selbiger hierdurch seine Erben verbindlich, die Arbeit zu vollenden,
und den Kirchhof versprochener maßen untadelhaft einzurichten.
9. Wenn der Kirchhof Michaelis 1803 in dem versprochenen untadelhaften Stande abgeliefert
worden seyn wird, so versprechen die, Eingangs genannten hiesigen Schutz-Juden, dem
Hauswirthe Claus Jürgen Wenk dafür ein Hundert und Fünfzig Rth. Caßen-Münzen zu
bezahlen.
10. von dieser Summe der 150 Rth C.M. sogleich jetzt abschlägig 30 Rth Caßen Münzen zu
berichtigen als welche 30 Rth C.M. Claus Jürgen Wenk bereits angefangen hat, und
11. den Rest mit Einhundert und Zwanzig Rth. Caßen Münze selbigen sogleich nach der, Mi-
chaelis 1803 vollendeten Arbeit, ohne Mangel, und sofort ohn Aufschub zu bezahlen, oder
solche nach Wenks etwa vorher erfolgtem Tode deßen Erben, wenn selbige, den Kirchhof
Michaelis 1803 versprochenermaßen eingerichtet haben werden, eben so unmangelhaft zu
berichtigen.
Zur Sicherheit alles deßen setzen beide Contrahenten sich wechselseitig ihr sämtliches Allo-
dial-Vermögen zu gerichtl. Hypothek damit ein, daß obgedachte Schutz-Juden im Nichter-
füllungsfalle obigen Contractor wegen Schaden und Kosten sich an das Allodial Vermögen
des Claus Jürgen Wenk, und auf der anderen Seite die obgedachten sich im Nichtausstel-
lungsfalle, an dem Vermögen der obgedachten Schutz-Juden wegen der versprochenen
Summe, Vorzugs-Zinsen und Kosten erheben möge.
Urkundlich ist gegenwärtiger Contractor unter beiderseitige
wolbedächtigte Entsagung der Einrede der Verletzung über oder unter
der Hälfte, des Jerthums, der Unbeweilung, und sämmtlicher noch
erdenklicher Ausflüchte, sowol von obgedachten sämmtlichen Schutz-
Juden, als auch von dem Hauswirthe Claus Jürgen Wenk eigenhändig
unterschrieben worden, und soll dem Königl. Churfürstl. Amte
Bleckede zur gerichtlichen Bestätigung vorgelegt werden. Gesehen
Bleckede, den 8ten Juli 1802
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