Juden in Bleckede

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eingethan hat; daß selbiger jetzt 112 Fuß Quadrat enthält, dergestalt zu erhöhen, daß der

neu hinzukommende Theil mit dem alten Kirchhofe ein und eben dieselbe Höhe bekömmt,

und mit solchem eine gerde Fläche erhält.

2.   solchen zu dem Ende mit Sand aufzufahren und 2 Fuß schwarze Erde oben darauf zu brin-

gen, auch damit alle Seiten zu belegen,

3.    wenn solchergestalt der neue hinzugekommene Platz mit dem alten Kirchhofe eine gerade

Fläche bekommen haben wird, um den ganzen Kirchhof, sowol um den alten, als um den

neuen Platz einen 5 Fuß breiten und 5 Fuß tiefen Graben zu machen, und zwar solche im

Viereck um den Platz zu ziehen,

4.   solchen Graben mit schwarzer Erde auszulegen, und sowohlo oben, als an den Seiten mit

Plaggen zu besetzen,

5.   auf den Graben Tannäpfel zu säen und junge Tannen zu pflanzen,

6.   vor dem Eingange zu dem Kirchhofe einen festen Schlagbaum von Eichen-Holz mit Schloß,

und allem was dazu gehört zu machen, oder machen zu laßen, und

7.   diese übernommene Arbeit bis Michaelis 1803 zu vollenden, mithin den Kirchhof besagten

Michaelis unfehlbar im derei, in denen ýý 1 bis 6 incl. versprochenen Stande fertig zu lie-

fern,

8.   Auf den Fall, daß der Hauswirth Claus Jürgen Wenk vor gänzlich vollendeter Arbeit ver-

sterben würde, macht selbiger hierdurch seine Erben verbindlich, die Arbeit zu vollenden,

und den Kirchhof versprochener maßen untadelhaft einzurichten.

9.   Wenn der Kirchhof Michaelis 1803 in dem versprochenen untadelhaften Stande abgeliefert

worden seyn wird, so versprechen die, Eingangs genannten hiesigen Schutz-Juden, dem

Hauswirthe Claus Jürgen Wenk dafür ein Hundert und Fünfzig Rth. Caßen-Münzen zu

bezahlen.

10. von dieser Summe der 150 Rth C.M. sogleich jetzt abschlägig 30 Rth Caßen Münzen zu

berichtigen als welche 30 Rth C.M. Claus Jürgen Wenk bereits angefangen hat, und

11. den Rest mit Einhundert und Zwanzig Rth. Caßen Münze selbigen sogleich nach der, Mi-

chaelis 1803 vollendeten Arbeit, ohne Mangel, und sofort ohn Aufschub zu bezahlen, oder

solche nach Wenks etwa vorher erfolgtem Tode deßen Erben, wenn selbige, den Kirchhof

Michaelis 1803 versprochenermaßen eingerichtet haben werden, eben so unmangelhaft zu

berichtigen.

Zur Sicherheit alles deßen setzen beide Contrahenten sich wechselseitig ihr sämtliches Allo-

dial-Vermögen zu gerichtl. Hypothek damit ein, daß obgedachte Schutz-Juden im Nichter-

füllungsfalle obigen Contractor wegen Schaden und Kosten sich an das Allodial Vermögen

des Claus Jürgen Wenk, und auf der anderen Seite die obgedachten sich im Nichtausstel-

lungsfalle, an dem Vermögen der obgedachten Schutz-Juden wegen der versprochenen

Summe, Vorzugs-Zinsen und Kosten erheben möge.

Urkundlich ist gegenwärtiger Contractor unter beiderseitige

wolbedächtigte Entsagung der Einrede der Verletzung über oder unter

der Hälfte, des Jerthums, der Unbeweilung, und sämmtlicher noch

erdenklicher Ausflüchte, sowol von obgedachten sämmtlichen Schutz-

Juden, als auch von dem Hauswirthe Claus Jürgen Wenk eigenhändig

unterschrieben worden, und soll dem Königl. Churfürstl. Amte

Bleckede zur gerichtlichen Bestätigung vorgelegt werden. Gesehen

Bleckede, den 8ten Juli 1802

 

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